Ausweitung der Sehtestbefugnis für Lkw- und Bus-Fahrerlaubnisklassen für die Augenoptik

Der Bundesrat hat am 10. Juli der „Ersten Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ des Bundesverkehrsministeriums zugestimmt und den Weg für eine Einbeziehung von Augenoptikbetrieben in die Sehüberprüfung für Berufskraftfahrer frei gemacht.

Damit können Augenoptikbetriebe künftig auch bei den Fahrerlaubnisklassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E die erforderliche Bescheinigung über die Untersuchung des Sehvermögens ausstellen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Mit der Änderung von § 12 Absatz 6 Fahrerlaubnis-Verordnung werden Augenoptikbetriebe in den Kreis der berechtigten Stellen einbezogen, die Bescheinigungen über die Untersuchung des Sehvermögens Anlage 6 Nummer 2.1 FeV für die Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 2 ausstellen können. Damit erhält die augenoptische und optometrische Fachkompetenz eine neue rechtliche Anerkennung.

Für den Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen (ZVA) ist dies ein wichtiger berufspolitischer Erfolg und zugleich eine klare Anerkennung der fachlichen Kompetenz der Augenoptik. ZVA-Präsident Kai Jaeger erklärt: „Die neue Fahrerlaubnis-Verordnung ist ein starkes Signal für die Augenoptik. Durch sie werden Augenoptiker in ihrer Rolle als qualifizierte Gesundheitsdienstleister in einem für Mobilität und Verkehrssicherheit systemrelevanten Bereich gesetzlich eingesetzt. Mit der Ausweitung der Sehtestbefugnis wird anerkannt, dass Augenoptikbetriebe über die fachliche Kompetenz und die Sehüberprüfungen zuverlässig, wohnortnah und qualitätsgesichert durchzuführen.“

 

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